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Neue Informationspflicht für Dienstleister

Rechtsanwalt Don Kneller informiert

Neue Informationspflicht für Dienstleister ab dem 17.05.2010

Ab dem 17.05.2010 tritt die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft. Betroffen von den hierin geregelten Informationspflichten sind, bis auf wenige Ausnahmen, alle Dienstleister, d.h. Gewerbetreibende und Freiberufler, aber auch Stiftungen, Schulen und Vereine.

Die DL-InfoV unterscheidet zwischen vom Dienstleister „stets zur Verfügung zu stellenden Informationen“, „auf Anfrage zur Verfügung zu stellenden Informationen“ und „Preisangaben“. Insgesamt werden elf stets zur Verfügung zu stellende Angaben bestimmt. Die meisten Informationspflichten decken sich mit den bereits nach dem Telemediengesetz (TMG) im Impressum einer Homepage anzugebenden Informationen wie z.B. vollständiger Name, Anschrift der Niederlassung, Kontaktdaten etc. Ergänzend sind nach der DL-InfoV nunmehr z.B. auch Angaben über die allgemeinen Geschäftsbedingungen, über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehende Garantien, die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung und bestehende Berufshaftpflichtversicherungen zu machen.

Die einzelnen Informationspflichten können der DL-InfoV leicht entnommen werden, da diese dort ähnlich einer Checkliste aufgeführt sind. Alle Informationen sind dem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung zu stellen.

Die stets zur Verfügung zu stellenden Informationen kann der Dienstleister wahlweise 1) von sich aus mitteilen (z.B. durch E-Mail, Übersendung der Vertragsunterlagen etc.), 2) am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorhalten, dass sie leicht zugänglich sind (z.B. durch einen Aushang), 3) über eine elektronische Adresse leicht zugänglich machen (z.B. über eine Homepage) oder 4) in alle von ihm zur Verfügung gestellten Informationsunterlagen aufnehmen. Da die Informationspflicht nach der DL-InfoV und dem TMG sich zu einem Großteil decken, ist es – soweit eine Homepage vorhanden ist – ratsam, ein Kombinationsimpressum für die Informationen nach TMG und die Information nach der DL-InfoV auf der jeweiligen Homepage einzustellen und auf diese in Briefköpfen, Informationsschriften, Aushängen etc. zu verweisen.

Die auf Anfrage zu erteilenden Angaben betreffen berufsrechtliche Regelungen, multidisziplinäre Tätigkeiten, die Zusammenarbeit mit anderen Personen, geltende Verhaltenskodizes und möglicherweise gegebene außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren. Soweit die DL-InfoV Preisangaben bestimmt, betrifft dies nicht Angaben gegenüber Letztverbrauchern im Sinne der Preisangabenverordnung. Diese enthält bzgl. der Preisangaben gegenüber Letztverbrauchern abschließende und sogar über die DL-InfoV hinausgehende Regelungen.

Verstöße gegen die DL-InfoV können mit einem Ordnungsgeld von bis zu 1.000,00 € belegt werden. Ferner droht, wie leider regelmäßig bei solchen Gesetzesänderungen, eine Abmahnung durch Mitbewerber, Verbraucherverbände usw.

Den Gesetzestext der Dl-InfoV finden Sie hier

 © Autor: Don Kneller | Bilder: Don Kneller